Reisepaket
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1) Abschluß des Reisevertrages
2) Bezahlung
3) Leistungen/Nebenabreden
4) Flugleistungen
5) Leistungs- und Preisänderungen
6) Rücktritt durch den Reisenden, Umbuchungen, Ersatzperson
7) Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
8) Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
9) Haftung des Reiseveranstalters
10) Gewährleistung
11) Beschränkung der Haftung
12) Mitwirkungspflicht
13) Ausschluß von Ansprüchen und Verjährung
14) Paß-,Visa- und Gesundheitsvorschriften
15) Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
16) Gerichtsstand
10. Gewährleistung
10.1. Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann er Reisende Abhilfe verlangen. Club Mistral kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Club Mistral kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, daß er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen aufwand erfordert.
10.2. Minderung des Reisepreises
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterläßt, den Mangel anzuzeigen.
10.3. Kündigung des Vertrages
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet Club Mistral innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag- in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung- kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels.
Aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
Er schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommene Leistung entfallenen Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
10.4. Schadenersatz
Der reisenden kann unbeschadet der Minderung oder Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den Club Mistral nicht zu vertreten hat.
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Name : Inge Schleibinger,
Aktuelle Station : Weilheim (Head Office).
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